top of page

Recht interessant! - Drei allgemeine Fragen rund ums Thema Tierrecht

Aktualisiert: 19. Feb. 2019

Die Rubrik „Recht interessant!“ beschäftigt sich in regelmäßigen Abständen mit spannenden Fragestellungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Heute: Tierrecht



1. Wie laut darf mein Hund eigentlich bellen?


Hundegebell ist ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn. Grundsätzlich fällt das Hundebellen unter das sog. sozialadäquate Verhalten, welches von der Allgemeinheit hinzunehmen ist, da die Haltung eines Hundes fast immer mit Geräuschen verbunden ist. Hier gilt es aber eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen der Hundehalter auf der einen und der Allgemeinheit - wie den Nachbarn - beispielsweise auf der anderen Seite. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach es kein Recht auf Lärm, anders aber ein Recht auf Ruhe gibt.

Bei einem ständig bellenden Hund („Kläffer“) fällt die Entscheidung hier zu Gunsten der Allgemeinheit aus. Dazu muss aber – wie erwähnt – eine gewisse Hemmschwelle überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Vierbeiner etwa besonders laut, langanhaltend oder zur Nachtzeit bellt.



2. Besteht wirklich eine Pflicht zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung?


Eindeutige Antwort: es kommt auf das Tier an. Während Kleintiere, wie beispielsweise Hamster oder Kaninchen oftmals in der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung versichert sind gilt dies für viele andere Tiere nicht. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung. Bei Hunden beispielsweise kommt es zudem auf die Regelung des jeweiligen Bundeslandes an. So besteht etwa für die Bundesländer Berlin, Niedersachsen und Hamburg eine Pflicht zur Versicherung, während eine solche in Nordrhein-Westfalen erst ab einer Körpergröße von mindestens 40cm bzw. einem Gewicht über 20kg erforderlich ist. In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern hingegen ist eine Versicherung erst dann zwingend, wenn dem Tier eine Auffälligkeit attestiert wurde. Andere Regelungen hingegen geltend wiederum für sog. "Listenhunde" (Staffordshire, American Bulldog, etc.). In jedem Fall ist eine solche jedoch sinnvoll, da die Versicherung beispielsweise Personen- oder Sachschäden abdeckt. Schnell können bei einem Tierbiss oder einem Unfall mit einem Tier etliche tausend Euro anfallen, die ansonsten durch den Hundehalter zu tragen sind.



3. Ich habe ein Tier gekauft, welches erkrankt ist. Stehen mir Ansprüche gegen den Verkäufer zu?


Antwort: Grundsätzlich gelten für den Tierkauf erst einmal die gleichen Rechte und Pflichten wie für jeden anderen Kauf auch. Den Umgang mit Tieren regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber rechtlich als solche eingeordnet. Dies wiederum eröffnet beim Kauf eines kranken Tieres eine Vielzahl von Möglichkeiten wie den Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadenersatzansprüche wie etwa Tierarztkosten gegen den Verkäufer oder die Minderung des Kaufpreises. In jedem Fall aber kommt es hier immer auf den geschlossenen Kaufvertrag mit dem Verkäufer an. Eventuell können hier Ansprüche gegen diesen wirksam ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich für den Ernstfall daher immer, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Übrigens: Verschweigt der Verkäufer den Mangel vorsätzlich, kann dieser sich auf einen Ausschluss von Rechten gegen ihn nicht berufen.



Die Rechtsanwaltskanzlei Schulz berät Sie in allen Punkten rund um das Thema Tierrecht. Mit schwerpunktlicher Ausrichtung stehen wir unseren Mandanten zu allen Fragen auf diesem Gebiet zur Seite.



Rechtsanwalt, Tierrecht, Recht rund ums Tier

bottom of page