Die Rubrik „Recht interessant!“ beschäftigt sich in regelmäßigen Abständen mit spannenden Fragestellungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Heute: Verkehrsrecht
1. Darf ich mit Kopfhörern eigentlich Auto fahren?
Eindeutige Antwort: ja, man darf. Zwar sagt die Straßenverkehrsordnung, dass das Gehör nach Paragraph 23 nicht durch Geräte beeinträchtigt werden darf. Dies schließt das Tragen von Kopfhörern jedoch nicht aus. Wer diese zum Beispiel zum Telefonieren nutzt und sich dabei trotzdem auf den Verkehr und die Umgebungsgeräusche konzentrieren kann begeht keine Ordnungswidrigkeit. Das gilt übrigens auch für Radfahrer.
Aber Vorsicht: Kommt es zum Unfall und es ist nachweisbar, dass dieser auf das Tragen der Kopfhörer zurückzuführen ist, etwa weil so laut Musik gehört wurde, dass man einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht gehört hat, riskiert man ein Bußgeld und gegebenenfalls ein Mitverschulden am Unfall.
2. Darf ich im Stau aus dem Auto aussteigen?
Eindeutige Antwort: nein, das ist nicht erlaubt. In § 18 der Straßenverkehrsordnung ist eindeutig geregelt, dass Fußgänger die Autobahn nicht betreten dürfen. Dies ist lediglich für den Fall einer Panne oder eines Unfalls erlaubt, um die Unfallstelle abzusichern. Wer dabei dennoch verbotenerweise erwischt wird, zahlt 10 Euro Verwarngeld.
Allerdings: Steht der Verkehr wirklich über längere Zeit vollständig still, wird die Polizei wohl auf ein Verwarngeld verzichten, sofern hier Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden. Gesetzlich verboten ist es aber dennoch.
3. Darf ich mich während der Autofahrt schminken/rasieren?
Eindeutige Antwort: ja, man darf. Studien haben herausgefunden, dass mehr als ein Viertel aller Autofahrer (27,5 Prozent) sich während der Fahrt gerne mal der Körperpflege oder ihrer Kleidung widmen. Ein Verbot dies zu tun existiert nicht. Aber: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich immer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird – so der § 1 der Straßenverkehrsordnung. Kommt es also durch die „Verschönerungsarbeiten“ zum Unfall droht auch hier ein Bußgeld und die Gefahr eines Mitverschuldens, wenn es um die Regulierung der Unfallschäden geht.
Übrigens: Die Regelung gilt nur für Deutschland. In Frankreich beispielsweise drohen hohe Bußgelder bei „Nebentätigkeiten“ am Steuer – beispielsweise sogar bei Essen und Trinken.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schulz berät Sie in allen Punkten rund um das Thema Verkehrsrecht. Mit fachanwaltlicher Spezialisierung stehen wir unseren Mandanten zu allen Fragen auf diesem Gebiet zur Seite.

コメント