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Recht interessant! - Drei allgemeine Fragen rund ums Thema Arbeitsrecht

Aktualisiert: 19. Feb. 2019

Die Rubrik „Recht interessant!“ beschäftigt sich in regelmäßigen Abständen mit spannenden Fragestellungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Heute: Arbeitsrecht

1. Kann der neue Arbeitgeber eigentlich ein Führungszeugnis verlangen?

Antwort: kommt darauf an. Grundsätzlich darf der potentielle Arbeitgeber kein Führungszeugnis von Ihnen verlangen, da er damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch zum Beispiel für Beamte, Personen im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe und bei Jobs, die mit der Beaufsichtigung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Hier ist es ausnahmsweise erlaubt, ein Führungszeugnis zu fordern.

Im Normalfall darf der neue Arbeitgeber lediglich solche Informationen, die für die Stelle tatsächlich relevant sind, abfragen. Aber Vorsicht: Bewerben Sie sich zum Beispiel in einer Bank, müssen Sie auf die Frage, ob ein Verfahren wegen beispielsweise einem Vermögensdelikt wie „Betrug“ oder „Untreue“ gegen Sie läuft oder abgeschlossen ist, wahrheitsgemäß antworten.

2. Muss mein Arbeitgeber mich erst drei Mal abmahnen, bevor er eine Kündigung ausspricht?

Eindeutige Antwort: nein, das muss er nicht. Die weit verbreitete Auffassung, dass erst drei Abmahnungen durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden müssen, damit gekündigt werden kann, ist falsch.

Hier kommt es auf den Einzelfall und die Schwere des Vorwurfs an. Ist das Verhalten beispielsweise strafrechtlich relevant, indem Sie etwa Betriebsgeheimnisse anderen zugänglich machen oder Ihren Arbeitgeber bedrohen, bedarf es unter Umständen überhaupt keiner Abmahnung und der Arbeitgeber kann sogar außerordentlich („fristlos“) kündigen.

Kommen Sie dagegen in einem Jahr dreimal zehn Minuten zu spät, kann für jedes Zuspätkommen auch erst einmal eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Eine gesetzliche Regelung zur dreimaligen Aussprache einer Abmahnung existiert jedoch nicht.

3. Darf mein Arbeitgeber bestimmen, wann ich Urlaub nehme?

Antwort: grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber muss Ihren Jahresurlaub - soweit möglich - nach Ihren Wünschen gewähren. Dies steht im Bundesurlaubsgesetz.

Soweit keine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung vorliegt, gehen die Wünsche der Mitarbeiter immer vor. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder das Berücksichtigen sozialer Aspekte anderer Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch Einzelner entgegenstehen.

Bezüglich der betrieblichen Belange kann dies etwa der Umbau der Betriebsräumlichkeiten sein oder bei saisonalen Arbeiten, bei denen der Arbeitgeber auf die Mitarbeiter angewiesen ist. In solchen Fällen kann der Urlaubsantrag im Einzelfall verweigert werden. Soziale Aspekte sind etwa bei Mitarbeitern mit minderjährigen Kindern die Gebundenheit an die Schulferien.


Die Rechtsanwaltskanzlei Schulz berät Sie in allen Punkten rund um das Thema Arbeitsrecht. Mit schwerpunktlicher Beratung in diesem Rechtsgebiet stehen wir unserer Mandantschaft zu allen Fragen auf diesem Gebiet zur Seite.



Arbeitsrecht, Kündigung, Abmahnung

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